Für Onlinekäufe aus Ländern außerhalb der EU ist eine weitere Abgabe vorgesehen: die Union handling fee für die Zollabfertigung. Sie ist von Zoll und Gebühren des Paketdienstes zu unterscheiden. Die Gesamtkosten hängen deshalb nicht nur vom Versandpreis ab.
Welcher Betrag und welcher Starttermin wurden angekündigt?
In ihrer Mitteilung vom 7. Oktober nennt die Europäische Kommission 2 € je Warenposition und eine Anwendung ab dem 1. November 2026.
Der von der Kommission angenommene delegierte Rechtsakt C(2026)6694 legt den Betrag fest. Der rechtliche Mechanismus knüpft an die Veröffentlichung an: Inkrafttreten am Tag der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt, Anwendung ab dem zehnten Tag danach. Angekündigter Start und formelles Inkrafttreten sind unterschiedliche Schritte. Die Gebühr sollte nicht vor Beginn ihrer Anwendung auf laufende Sendungen aufgeschlagen werden.
Gilt die Gebühr nur für Käufe bis 150 €?
Nein. Erfasst werden Einfuhren von im Fernabsatz verkauften Waren, auch über 150 €. Daraus folgt keine pauschale Gebühr für jedes Paket, Geschenk oder jede gewöhnliche Lieferung zwischen Unternehmen. Artikel 20 der Verordnung (EU) 2026/2108 regelt die Grundlage und den Zahlungspflichtigen.
Warum bedeuten 2 € je Position nicht immer 2 € je Paket?
Maßgeblich sind die Warenpositionen in der Zollanmeldung. Die Zahl der Kartons oder einzelnen Gegenstände bestimmt den Betrag nicht allein. Eine Sendung kann mehrere Anmeldepositionen enthalten.
Die Leitlinien der Kommission erläutern den Positionsbegriff in Abschnitt 5.2 und die Umsatzsteuer in Abschnitt 9.2. Bei einer regulären Einfuhr zählt die Gebühr zur Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer. IOSS-Einfuhren sind davon befreit; wird die Gebühr dem Käufer beim Verkauf berechnet, gehört sie zur Umsatzsteuerbemessungsgrundlage dieses Verkaufs.
Welche Zahlungen bleiben getrennt?
Die Gebühr ersetzt weder Umsatzsteuer noch Zoll oder Beförderungsleistungen. Unser Beitrag zum 3-Euro-Zoll auf Käufe aus Nicht-EU-Ländern erklärt eine gesonderte, bereits angewandte Maßnahme. Addieren Sie nicht pauschal 2 € und 3 € für jedes Paket: Die Voraussetzungen unterscheiden sich.
Was können Verkäufer und Käufer vorbereiten?
Verkäufer können Produktbeschreibungen prüfen und mit ihrem Vertreter die Datenübermittlung und Zahlung der Einfuhrabgaben abstimmen. Käufer sollten klären, welche Kosten im Bestellpreis enthalten sind. Steht auf der Rechnung nur „Bearbeitung“, fragen Sie nach der genauen Bezeichnung und Berechnung, um öffentliche Abgaben von Versandleistungen zu unterscheiden.
Häufige Fragen
Wird die Gebühr einmal pro Paket berechnet?
Nicht unbedingt. Entscheidend sind die Warenpositionen in der Zollanmeldung. Ein Paket kann mehrere Positionen enthalten.
Sind Käufe über 150 € von der Gebühr befreit?
Nein. Der beschriebene Mechanismus erfasst auch Fernverkäufe über 150 €. Die Wertgrenze des vorübergehenden 3-Euro-Zolls gilt nicht für diese Gebühr.
Ersetzt die Gebühr Umsatzsteuer und Transporteurgebühren?
Nein. Das sind getrennte Zahlungen. Ihre Anwendbarkeit und Einbeziehung in den Bestellpreis sind jeweils gesondert zu prüfen.






